DEMOKRATISCH.
ERGEBNISOFFEN.
UNVOREINGENOMMEN.

WIR - GEMEINSAM FÜR DIE VERANSTALTUNGSWIRTSCHAFT

Satzung vom 19. Juli 2022
Gültige Version: IVW-Satzung.pdf
 
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 
§1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen „Initiative der Veranstaltungswirtschaft”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Gerichtsstand und Sitz ist Delmenhorst.
§2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung, Strukturförderung der Tätigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette der Veranstaltungswirtschaft. Hierzu zählen neben Kunst und Kultur auch die Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft aller Bereiche.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Umsetzung gemeinsamer Projekte, von Beratungsangeboten, Informations- und weiteren geeigneten Veranstaltungen, dem Austausch mit anderen Vereinen und Verbänden und dem persönlichen Einsatz durch die Vereinsmitglieder in Form von Öffentlichkeitsarbeit, u.a..
    Dabei wird sich der Verein dafür einsetzen, die bestehenden Bedürfnisse der Teilnehmer der gesamten Wertschöpfungskette zu vertreten und die Bedingungen für diese möglichst nachhaltig zu gestalten.
  3. Der Verein vertritt die Branchen- und betriebsbezogenen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber der Legislative,  Behörden sowie anderen Vereinen und Verbänden.
    Der Verein unterstützt seine Mitglieder im Rahmen seines Aufgabenbereichs in ihrem Geschäftsbetrieb mit Rat und Hilfe und fortlaufenden Informationen über die Marktentwicklung.
  4. Der Verein verpflichtet sich, alle Handlungen demokratisch, unvoreingenommen und ergebnisoffen anzugehen.
§3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitgliedschaften:
    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen die das 16 Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie können Mitglieder in Landesgruppen
      werden und Ämter bekleiden.
    2. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt und können keine Ämter bekleiden.
  2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Als Fördermitgliedschaften gelten Mitgliedschaften von 
    1. Einzelunternehmungen
    2. Freiberuflern
    3. juristischen Personen
    4. Personengesellschaften
  4. Die Fördermitgliedschaft für juristische Personen und Personengesellschaften wird durch einen berechtigten Vertreter dieser Gesellschaft angestrebt.
  5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag muss eigenhändig schriftlich oder elektronisch durch den Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen oder
    berechtigten Vertreter gestellt werden.
  6. Jedes Mitglied kann jeweils nur ein Amt des Vorstandes bekleiden. Bei vertretungsweiser Amtsannahme ist eine vorübergehende Mehrfachbesetzung zulässig.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor zugegangen sein und schriftlich erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann vorzeitig ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt, Bestimmungen dieser Satzung verletzt oder den Interessen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den
    begründeten Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied schriftlich an den Vorstand richten. Das Mitglied erhält eine Frist von 14 Kalendertagen zur Stellungnahme, bevor abschließend über den Ausschluss entschieden werden kann. Der Antragsteller darf über
    den Verlauf informiert werden. Vorstand und Beirat entscheiden über den Antrag. Mit einer kumulierten Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder beider Gremien wird der Antrag beschieden und dem betreffenden Mitglied zugestellt. Betroffene Mitglieder sind zu einer
    Ausschluss-Entscheidung nicht stimmberechtigt.
    Der Ausschluss ist dem Vereinsmitglied im Anschluss schriftlich mitzuteilen.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so:
    1. können im Vorstand die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds benennen.
    2. fällt das im erweiterten Vorstand frei gewordene Vorstandsamt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes  Vorstandsmitglied. Die Neuwahl ist durch den ersatzweisen Vorstand innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
§6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Diese wird von der  Mitgliederversammlung beschlossen und ist öffentlich einsehbar. Die Beitragsordnung muss mindestens enthalten: Beitragshöhen, Infos über das Einzugsverfahren und die Verteilung.
  2. Der Jahresbeitrag kann durch formlose schriftliche Beantragung ermäßigt werden, wenn sich ein Mitglied dauerhaft in die Vereinsarbeit  einbringt. Die Entscheidung trifft die erweiterte Vorstandsversammlung.
  3. Erfüllungsort für die Beitragszahlungen ist Delmenhorst.
§7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand 
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Kontrolle des Vorstandes und ggf. auch weiterer Vereinsorgane (z.B. Räte, Beiräte, Ausschüsse usw. )
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
    5. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
      sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand
    7. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet turnusmäßig jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
  5. Die Mitgliederversammlung kann über Videokonferenz stattfinden.
  6. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der  Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
    Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich oder geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  nterzeichnen ist. Die Protokollniederschrift wird archiviert.
§9  Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern: Einem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Sprecher des Vorstands, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
  2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, gemeinsam befugt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darin enthalten ist mindestens der erste oder zweite Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden
    Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen benennen.
  5. Der Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder bis zur ersten ordentlichen Wahl gewählt und kommissarisch eingesetzt. Danach wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
    1. Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen;
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
    5. Verwaltung des Haushaltes.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, dass durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
 
§10 Erweiterter Vorstand
  1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den aus den Landesgruppen gewählten Landesvorsitzenden oder deren Stellvertretern sowie dem Beirat zusammen. Während der Vorstand die Geschäfte des Vereins führt, ist es Aufgabe des erweiterten Vorstands, die Beschlüsse zur Erfüllung der Vereinszwecke umzusetzen.
  2. Für jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland darf eine Landesgruppe gebildet werden, dafür ist jedoch die Vereinsmitgliedschaft der in der Landesgruppe engagierten Personen Voraussetzung. Jede Landesgruppe muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, um als Landesgruppe beschlussfähig zu sein. Die Beabsichtigung zur Errichtung einer Landesgruppe ist dem Vorstand zwei Wochen vor Errichtung schriftlich mitzuteilen. Jede Landesgruppe wählt einen Landesvorsitzenden sowie einen Stellvertreter als ständigen Vertreter für den  erweiterten Vorstand. Der Landesgruppenvorsitzende wird von den Mitgliedern der jeweiligen Landesgruppe auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet der Landesgruppenvorsitzende während der Amtsperiode aus, so tritt sein Stellvertreter für die restliche Amtsdauer an seine Stelle. Über die Beschlüsse der Gründung und der Wahl des Landesgruppenvorsitzenden ist ein Protokoll zu führen, dass durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist im Anschluss durch den Protokollisten und den Landesgruppenvorsitzenden handschriftlich zu unterschreiben und dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen zuzusenden. Die Protokoll-Niederschrift wird durch den Vorstand archiviert. Der Landesgruppenvorsitzende vertritt den Verein im Bundesland der jeweiligen Landesgruppe.
  3. Der Beirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Beirat überwacht die Entscheidungen des Vorstands und ist unabhängig von allen Organen. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§11 Ausschüsse, Fachgruppen
  1. Ausschüsse und Fachgruppen beraten den Vorstand und sind von diesem bei Entscheidungsfindungen im Vorfeld miteinzubeziehen. Der Vorstand bringt diese Ergebnisse in den erweiterten Vorstand zur Abstimmung ein.
  2. Vereinsaufgaben können Arbeitsausschüssen übertragen werden, deren Errichtung durch den Vorstand erfolgt.
    Der Vorstand legt eine maximale Personenzahl für den jeweiligen Ausschuss fest. Der Ausschuss muss einen Schriftführer wählen, der regelmäßig an den Vorstand berichtet.
  3. Gewerkespezifische Interessen innerhalb der Veranstaltungswirtschaft können in Fachgruppen wahrgenommen werden. Fachgruppen werden durch den Vorstand eingesetzt. Diese müssen in der Berufsgruppe, die sie in der Fachgruppe vertreten, tätig sein. Der Vorstand legt eine
    maximale Personenzahl für die jeweilige Fachgruppe fest. Die Fachgruppe muss einen Schriftführer wählen, der an den Vorstand berichtet.
§12 Geschäftsjahr, Haushaltsführung, Vereinsmittel, Kassenprüfung
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres.
    Für jedes Geschäftsjahr muss ein Haushaltsplan vorgelegt werden. Dieser und alle die Finanzen betreffende Abwicklungen werden laufend durch den Kassenwart überwacht. Zum Schluss des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, dieser wird der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt.
  2. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert. Eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen ist zulässig. Finanzmittel dürfen ausschließlich so verwendet werden, dass den Zwecken des Vereines entsprochen wird.
  3. Zum Zweck der Kassenprüfung ernennt die Mitgliederversammlung per Wahl mindestens zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder den erweiterten Vorstand angehören.
    Diese erstellen einen Prüfungsbericht zum Ende des Geschäftsjahres und entlasten formal den Kassenwart. Zusätzlich ist einmal im Jahr eine einfache Kassenprüfung durchzuführen. Die Terminierung liegt in der Entscheidungsgewalt der Kassenprüfer.
  4. Der Verein stellt zu jedem Zeitpunkt vollumfängliche Transparenz zur Vereinnahmung von Spendengeldern sicher.
§13 Auflösung des Vereins
  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig. Über das Vereinsvermögen wird anschließend ebenfalls per 2/3-Mehrheit entschieden, das Vereinsvermögen muss dabei an steuerlich als gemeinnützige kulturelle oder karitative
    anerkannte Einrichtungen übertragen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird der 1. Vorsitzende zum Liquidator bestellt. Er vertritt den Verein allein. Die Mitgliederversammlung kann den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB Befreiung erteilen.
§14 Schlussbestimmungen
 
Es gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in dieser Satzung festgehalten sind.