WIR - GEMEINSAM FÜR DIE VERANSTALTUNGSWIRTSCHAFT
Stand 09. März 2021
Gültige Version: Beitragsordnung des Vereins „Initiative der Veranstaltungswirtschaft e.V
Beitragsordnung des Vereins „Initiative der Veranstaltungswirtschaft e.V.“
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung. Der Vorstand legt die Gebühren (z.B. Säumnisgebühren) fest.
2. Geänderte Beiträge werden zum 1. Monat des folgenden, neuen Geschäftsjahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 120,- €. Laufende Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge, die im Voraus zu bezahlen sind. Der Jahresbeitrag kann auf Antrag auch in halb- und vierteljährlichen Raten sowie monatlich gezahlt werden. Der Beitrag im Eintrittsjahr wird monatsweise anteilig gezahlt. Beiträge können während der wirtschaftlichen Folgezeit der Corona-Pandemie mit einem formlosen Antrag auf 50% gemindert oder gestundet werden.
§4 Zahlung
Die Zahlung erfolgt wie im Mitgliedsantrag gewählt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
§5 Beitragsrechnung
Die Beitragsrechnung wird nach Aufnahme gestellt.
§6 Säumnis
Säumniszuschläge werden laut BGB geregelt, weitere Folgen der ausbleibenden Zahlung regelt die Satzung unter §4.3.
§7 weitere Pflichten des Mitglieds
Obliegenheiten des Mitgliedes zur Beitragszahlung, Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift sind dem Verein unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mitglieder, die den Verein mit dem Einzug von Mitgliedsbeiträgen beauftragen, tragen sämtliche selbstverschuldete Kosten, die durch Nichteinlösung der bezogenen Bank oder durch anderweitige Nichtdurchführbarkeit des Einzuges entstehen.